Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Internet Ulm/Neu-Ulm“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Neu-Ulm.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  4. entfällt

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Schaffung eines kostengünstigen Zugangs zum Internet für alle natürlichen und juristischen Personen, die Volksbildung und die berufliche Bildung zum Thema „Interaktive Medien“. Der Verein wird zu diesem Zweck

  1. die erforderliche personelle und technische Infrastruktur schaffen,
  2. Zugangsmöglichkeiten betreiben,
  3. Schulungsveranstaltungen zur Ausbildung und Weiterbildung durchführen, sowie das hierzu erforderliche Lehrmaterial erstellen und abgeben,
  4. Beratung der Mitglieder bei der Entwicklung und Anwendung „Interaktiver Medien“.
  5. mit dem „Förderverein Bürgernetz Ulm/Neu-Ulm“ und anderen Einrichtungen zusammenarbeiten, soweit diese vergleichbare Zwecke verfolgen.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitglieder

  1. entfällt
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen, der über die Aufnahme entscheidet.
  3. Personen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die Rechte aller anderen Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
  4. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, bzw. bei juristischen Personen mit deren Auflösung, durch Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Der Austritt kann jederzeit fristlos erfolgen; er ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Über den Ausschluß entscheidet der
    Vorstand. Der Ausschluß kann insbesondere dann erfolgen, wenn schwerwiegend oder wiederholt gegen Vereinsinteressen oder Vereinsdisziplin verstoßen wurde.
  6. Gegen den Ausschluß kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliedschaft
    ruht trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen, wenn die Berufung nicht rechtzeitig eingelegt wurde.
  7. Mitglieder müssen Änderungen der Anschrift, ihrer Emailadresse und Ihrer Bankverbindung dem Vorstand mitteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden die Jahresbeiträge per Lastschrift erhoben. In Sonderfällen kann im Einvernehmen mit dem Schatzmeister vom
    Lastschriftverfahren abgewichen werden.
  2. Die Beiträge der Mitgliedergruppen werden nach sozialen Gesichtspunkten gestaffelt.
  3. Die Beitragshöhe setzt die Mitgliederversammlung fest.
  4. Scheidet ein Mitglied während eines Zeitraums aus, für den bereits ein Beitrag fällig oder geleistet worden ist, so besteht kein Rückzahlungsanspruch.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus fünf Vereinsmitgliedern: dem 1., dem 2. und dem 3. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart und dem Schriftführer.
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Amt, so wählen die verbleibenden Vorstandsmitglieder innerhalb eines Monats eine
    Ersatzperson, die bis zur nächsten Mitgliederversammlung das Vorstandsamt kommissarisch wahrnimmt. Ist das ausscheidende Vorstandsmitglied der 1. Vorsitzende, so rücken der 2. und 3. Vorsitzende vor und es ist ein neuer kommissarischer 3. Vorsitzender zu bestimmen.
  4. Scheiden zwei oder mehr Vorstandsmitglieder innerhalb sechs Monate aus, so müssen innerhalb von einem Monat nach dem Ausscheiden des
    zweiten Vorstandsmitglieds in einer ggfls. außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzpersonen für alle ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder für die restliche Amtsdauer gewählt werden.

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
    • Einberufung der Mitgliederversammlung
    • Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Verwaltung des Vereinsvermögens
    • Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
    • Beschlußfassung über die Aufnahme oder Ausschluß von Vereinsmitgliedern; Details regelt eine Beitritts- und Ausschlußordnung,
      die vom Vorstand einstimmig zu beschließen ist.
  2. Die drei Vorsitzenden sind zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis. Gegenüber Mitgliedern wird festgelegt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und 2. zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  3. Vorstandsmitglieder können im Rahmen ihrer Vertretungsmacht – außer bei Vorstandsbeschlüssen – an einen Dritten für einzelne Rechtsgeschäfte widerrufliche Untervollmacht erteilen.
  4. Vorstandsmitglieder dürfen keine Rechtsgeschäfte über 1000.-€ ohne Zustimmung des Vorstandes abschließen.

§ 9 Sitzung des Vorstands

  1. Für die Sitzung des Vorstands sind die Mitglieder vom 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom 2. oder 3. Vorsitzenden,
    rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Bei Eilfällen kann von der Mindest-Einladungsfrist von 1 Woche abgewichen werden und die Abstimmung kann telefonisch oder per Email erfolgen.
  2. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  3. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds.
  4. Über die Sitzung des Vorstands ist vorzugsweise vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

§10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    • Entgegennahme der Berichte des Vorstands und der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstands,
    • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    • Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und von zwei Kassenprüfern,
    • Beschlußfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung,
    • Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Beschluß des Vorstands oder über einen Ausschluß und
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal, möglichst im 1. Quartal, statt. Außerdem muß die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung durch 33 von Hundert der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.
  3. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem 2. oder 3. Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Ladungsfrist von wenigstens zwei Wochen durch persönliches Einladungsschreiben, das auch als EMail erfolgen kann, einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung ergeht an die zuletzt bekannte Adresse des Mitglieds.
  4. Jeweils vier Mitglieder können bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die aufgrund aktueller
    Ereignisse erst nach dem genannten Termin gestellt werden konnten, beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 11 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen
    soll die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuß übertragen werden.
  2. In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied gleichermaßen stimmberechtigt. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, sofern mindestens 10 von Hundert der Mitglieder und zusätzlich 50 von Hundert der amtierenden Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet, frühestens nach einer Woche aber spätestens nach zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung erfolgen.
  3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlußfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung, auch zur Erweiterung und Änderung der Vereinsziele, und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung der Satzung betreffend §7 Absatz 1 genügt die einfache Mehrheit.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß jedoch geheim durchgeführt werden, wenn 10 von Hundert der erschienenen Mitglieder dies beantragen.
  5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom (ggfls. neuen) 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
    Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.

§ 12 Haftung

Vorstandsmitglieder haften dem Verein nur für grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigung.

§ 13 Aufwandsentschädigung

Die normale Vereinsarbeit wird ehrenamtlich erbracht. Auslagen sind zu
erstatten, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung muß klar darauf hingewiesen werden.
  2. Bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins werden die Anfallberechtigten des Vereinsvermögens durch Beschluss des Vorstands bestimmt.

Neu-Ulm, den 29. März 2011

Raimund Konz (1. Vorsitzender)